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des Weiterbildungsinstitut für Psychosomatische Frauenheilkunde e.V. (WIPF e.V.), zuletzt geändert 2021

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Weiterbildungsinstitut für Psychosomatische Frauenheilkunde e.V.“
  2. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namenszusatz e.V.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist:a) Die Förderung von Bildung, Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der  Psychosomatik und Psychotherapie mit besonderer Ausrichtung auf das Gebiet der Frauenheilkunde und Geburtshilfe. Er arbeitet eng mit den angrenzenden  Wissenschaftsgebieten zusammen.
    b) Die Weiterentwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse auf dem Gebiet der  psychotherapeutischen Lehr- und Bildungsmethoden

     

  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung 

    a) der Aus-, Weiter- und Fortbildung auf dem Gebiet der Psychosomatik und  Psychotherapie,
    b) die Weiterentwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse auf dem Gebiet der psychosomatischen Frauenheilkunde und Geburtshilfe
    c) die Information der Öffentlichkeit über Inhalt und Anwendungsbereiche der Psychosomatik und Psychotherapie.

All diese Aktivitäten sollen der besseren Versorgung von Patienten und der  Gesundheitsförderung der Bevölkerung auf der Grundlage neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse dienen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke,  sondern er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des  Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine  Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.  Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann auf schriftlichen Antrag an den Vorstand werden, wer sich dem Zweck und den Aufgaben des WIPF e.V. verpflichtet fühlt, in der Regela) eine approbierte ärztliche und psychotherapeutische Ausbildung oder
    b) eine approbierte psychologische und psychotherapeutische Ausbildung  abgeschlossen und über psychosomatische Vorerfahrungen auf dem Gebiet der Frauenheilkunde und Geburtshilfe verfügt.
  2. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern  ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft entbindet von der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen und berechtigt zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:a)mit dem Tod des Mitglieds
    b) durch freiwilligen Austritt. Dieser erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber  einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter  Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
    c) Durch Streichung von der Mitgliederliste. Ein Mitglied kann durch Beschluss des  Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger  Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens  drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die  Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
    d) Durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die  Vereinsinteressen verstoßen hat, aus dem Verein ausgeschlossen werden. Antrag
    auf Ausschluss kann jedes Mitglied stellen. Der Ausschluss kann nur durch  Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung erfolgen. Dem Betreffenden ist  unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich vor der  Mitgliederversammlung zu rechtfertigen. Der Beschluss ist mit Gründen zu  versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.  Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat das Mitglied keinen Anspruch  hinsichtlich des Vereinsvermögens.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben
  2. Die Höhe der Jahresbeiträge und deren Fälligkeit werden von der  Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:a) die Mitgliederversammlung,
    b) der Vorstand,
    c) der Ausbildungsausschuss

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden:a) wenn es der Vorstand beschließt,
    b) wenn die Einberufung mindestens von einem Drittel der Mitglieder unter Angaben von Zweck und Grund schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt wird.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt über:a) die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
    b) den Ausschluss eines Mitglieds,
    c) die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens,
    d) die Änderung der Satzung,
    e)die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; die Aberkennung ist  nur bei einem schuldhaften, schwerwiegenden Verstoß gegen den Vereinszweck zulässig, Änderungen in Ausbildungs-, Fortbildungs- und Forschungsangelegenheiten,  Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer sowie Entlastung des Vorstandes,  Abwahl des Vorstandes, Geschäftsordnung,
  4. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden oder seines Stellvertreters in der  Form unmittelbarer schriftlicher Benachrichtigung aller Mitglieder unter Angaben der Tagesordnung. Zwischen dem Tag der Absendung der Einladung und der  Versammlung selbst muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen.
  5. Soweit nicht durch die Satzung in einzelnen Punkten anders festgelegt, entscheidet bei der Beschlussfassung die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
  6. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen  gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 und zur Änderung des Vereinszwecks Einstimmigkeit erforderlich.
  7. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
  8. Über den Ablauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll  aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem  Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift wird den Mitgliedern innerhalb von zwei  Monaten zugänglich gemacht. Das Protokoll enthält  mindestens folgende Feststellung: Ort und Zeit der Versammlung, Person des Leiters und Protokollführers, Zahl der  erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut  angegeben werden.

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

    a) dem Vorsitzenden,
    b)dem Stellvertreter,
    c)dem Leister des Ausbildungsausschusses
    d)dem Schatzmeister,
    e)dem Schriftführer.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen der  Mitgliederversammlung und berichtet dieser über seine Tätigkeit; der Vorsitzende und

sein Stellvertreter vertreten den Verein als Vorstand im Sinne des § 26 BGB. 

§ 10 Der Ausbildungsausschuss

  1. Der Ausbildungsausschuss kontrolliert die gesamte psychotherapeutische Ausbildung.
    Dazu gehören Planung, Durchführung und Qualitätssicherung der curriculären Aus-,  Weiter- und Fortbildung.
  2. Die Mitglieder des Ausbildungsausschusses werden mit einfacher Mehrheit von der  Mitgliederversammlung, die auch die Anzahl der Mitglieder im Ausschuss  bestimmt, für die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

§ 11 Die Vertretung der Ausbildungskandidaten

Zu den Mitgliederversammlungen ist der Vertreter der Ausbildungskandidaten einzuladen.  Sie besitzen Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgt die Erörterung persönlicher Angelegenheiten in Abwesenheit des Kandidatenvertreters. Die Teilnahme an den Sitzungen des Ausbildungsausschusses kann dem Kandidatensprecher gewährt werden, jedoch nicht zu den Besprechungen über den Ausbildungsstand einzelner Kandidaten.

§ 12 Kassenprüfung

  1. Die Kassenprüfung erfolgt durch zwei Kassenprüfer, die von der Mitgliederversammlung für das kommende Geschäftsjahr gewählt werden.
  2. Die Kassenprüfer stellen den Antrag auf Entlastung des Schatzmeisters.

§ 13 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag durch Beschluss der MV mit mindestens Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen. Der Antrag auf  Auflösung muss mindestens drei Monate vor der MV mit Angaben von Gründen den Mitgliedern zugestellt werden.
  2. Bei einer Auflösung sind, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam  vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere  steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach  Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. 
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